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SteuerBERATUNG ist das Ziel

Treten Sie mit mir ein in eine Diskussion über veränderbare Variablen in der gegenwärtigen Struktur Ihres Unternehmens. Erfahren Sie wirtschaftliche und steuerrechtliche Kompetenz als Entscheidungsgrundlage für eine breit gefächerte betriebliche Weiterentwicklung....

Neben den berufsüblichen Arbeiten als Steuerberater liegen Schwerpunkte und Kompetenz vor allem in der Existenzgründungsberatung junger Unternehmen und deren weiterführenden Betreuung bis zur nachhaltigen Etablierung im Markt. Darüber hinaus ist die Beratung und Umsetzung struktureller Veränderungen und Anpassung der Gesellschaftsformen von Unternehmungen aufgrund wirtschaftlicher oder steuerrechtlicher Gegebenheiten nach dem Umwandlungsrecht und Umwandlungssteuergesetz mit dem Fokus der Buchwertfortführung (Vermeidung Besteuerung stiller Reserven). Steuerrechtliche Gestaltung und Optimierung der Finanzstrukturen im Bereich Kapitalbeschaffung (weitestgehend Mezzanine-Kapital) mit dem Schwerpunkt AG´s bis zur Betreuung Private Placements und Börseneinführung. Auch der Thematik des privaten Vermögensaufbaus wird in der Steuerkanzlei Wolter besondere Aufmerksamkeit geschenkt. Denn in der Dynamik und im Engagement für das eigene Unternehmen fehlt oftmals der Fokus für grundlegende Entscheidungen im privaten Vermögensaufbau: Wir prüfen mit ihnen die dafür notwendigen Ressourcen in der Zeit der aktiven Arbeitswelt.
















 

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Aktuelles

Bundesverfassungsgericht zur Absetzbarkeit von Arbeitszimmern

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch steuerlich abziehbar sein müssen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bisher gab es nur die Möglichkeit, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzten, wenn das Arbeitszimmer den „ Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" darstellt.Insofern wird die Regelung nun um eine weiter Möglichkeit ergänzt.
Von dieser Entscheidung werden diejenigen provitieren, die in ihren Betrieben kein Arbeitszimmer haben und im häuslichen Arbeitszimmern auch ihre betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit ausüben.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss auch entschieden, dass nicht die gesamte Regelung in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 verfassungswidrig ist. Damit ist klargestellt, dass Beschränkungen der Arbsetzbarkeit für häusliche Arbeitszimmer, abgesehen von den genannten Ausnahmen, auch weiterhin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.
Die Bundesregierung wird dem Bundestag so bald wie möglich einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag unterbreiten.Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, eine verfassungskonforme Neuregelung mit Rückwirkung ab 1. Januar 2007 zu treffen.
Unser Hinweis:
Sollten vorläufige Steuerbescheide oder Feststellungsbescheide aufgrund der späteren gesetzlichen Neuregelung aufzuheben oder zu ändern sein, wird dies von Amts wegen vorgenommen werden; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.
Steuerpflichtige, die von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betroffen sind, können sich im Übrigen an ihr Finanzamt wenden, wenn Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer schon vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung bei der Steuerfestsetzung vorläufig berücksichtigt werden sollen. Das Finanzamt wird dann prüfen, ob eine Änderung der Steuerfestsetzung in Betracht kommt. Eine Änderung endgültiger Steuerbescheide, die nicht angefochten worden waren, kommt dabei allerdings nicht in Betracht.