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In der Dynamik und im Engagement für das eigene Unternehmen fehlt oftmals der Fokus für grundlegende Entscheidungen im privaten Vermögensaufbau: Prüfen Sie die dafür notwendigen Ressourcen in der Zeit der aktiven Arbeitswelt.

Im Mittelpunkt der Vermögensgestaltungsberatung steht in der Regel die Versorgung im Alter. Aufgrund der oftmals langjährigen Beziehung kennt der Steuerberater die finanzielle Situation seines Mandanten genau und ist daher geeignet, eine individuelle Vermögensberatung durchzuführen. Das Berufsrecht erlaubt mir als Steuerberater keine Bezahlung auf Erfolgsbasis. Dadurch wird gewährleistet, dass dabei eine unabhängige Beratungsleistung erbracht wird. Dabei stehen die individuellen Zielvorstellungen und die persönliche Situation des Mandanten im Mittelpunkt, und die Beratung ist nicht darauf ausgerichtet, bestimmte Produkte zu verkaufen.
Die Beratungsleistung kann sich beispielsweise aus den folgenden Punkten zusammensetzen:
  • Analyse der Ist-Situation und Bewertung: Die derzeitigen finanziellen Verhältnisse und Lebensumstände des Mandanten werden analysiert sowie die Risikoeinstellung und die Zielvorstellungen ermittelt. Auf der Basis dieser Daten werden etwaige Versorgungslücken aufgezeigt. Gleichzeitig wird unter Berücksichtigung der finanziellen und steuerlichen Situation des Mandanten geprüft, inwieweit die Ziele mit den vorhandenen Mitteln verwirklicht werden können.
  • Entwicklung verschiedener Strategien: Es werden verschiedene Strategien der Vermögensplanung entwickelt. Die einzelnen Strategien werden unter Berücksichtigung verschiedener Szenarien, wie z.B. Unternehmensverkauf, Ehescheidung oder unter erbschaftssteuerlichen Gesichtspunkten, durchgespielt.
  • Entscheidung des Mandanten für eine Strategie
  • Planung der Umsetzung der Strategie: Für die Umsetzung der Strategie ist ein detaillierter Zeitplan für die einzelnen Aktivitäten (Ablaufplan) aufzustellen.
  • Sukzessive Umsetzung der Teilschritte: Die einzelnen Teilschritte, wie z.B. Unternehmensverkauf oder konkrete Auswahl der Finanzdienstleistungsprodukte, werden sukzessive umgesetzt.
Im Rahmen der Vermögensgestaltungsberatung können wir unsere Mandanten auch hinsichtlich der Nachlassplanung, inklusive erbschaftsteuerlicher Beratung, sowie hinsichtlich der Unternehmensnachfolge beraten. Dies geschieht insbesondere in der bewährten Kooperation mit unserem Partner, der Anwaltskanzlei Waschke - Kuba- Zimmermann als auch in der Vermögensberatung in langjähriger Zusammenarbeit mit der Menke AG.



 

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Aktuelles

Bundesverfassungsgericht zur Absetzbarkeit von Arbeitszimmern

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch steuerlich abziehbar sein müssen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bisher gab es nur die Möglichkeit, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzten, wenn das Arbeitszimmer den „ Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" darstellt.Insofern wird die Regelung nun um eine weiter Möglichkeit ergänzt.
Von dieser Entscheidung werden diejenigen provitieren, die in ihren Betrieben kein Arbeitszimmer haben und im häuslichen Arbeitszimmern auch ihre betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit ausüben.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss auch entschieden, dass nicht die gesamte Regelung in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 verfassungswidrig ist. Damit ist klargestellt, dass Beschränkungen der Arbsetzbarkeit für häusliche Arbeitszimmer, abgesehen von den genannten Ausnahmen, auch weiterhin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.
Die Bundesregierung wird dem Bundestag so bald wie möglich einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag unterbreiten.Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, eine verfassungskonforme Neuregelung mit Rückwirkung ab 1. Januar 2007 zu treffen.
Unser Hinweis:
Sollten vorläufige Steuerbescheide oder Feststellungsbescheide aufgrund der späteren gesetzlichen Neuregelung aufzuheben oder zu ändern sein, wird dies von Amts wegen vorgenommen werden; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.
Steuerpflichtige, die von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betroffen sind, können sich im Übrigen an ihr Finanzamt wenden, wenn Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer schon vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung bei der Steuerfestsetzung vorläufig berücksichtigt werden sollen. Das Finanzamt wird dann prüfen, ob eine Änderung der Steuerfestsetzung in Betracht kommt. Eine Änderung endgültiger Steuerbescheide, die nicht angefochten worden waren, kommt dabei allerdings nicht in Betracht.