steuerlichedienstleistung
Grundlage für jede unternehmerische Entscheidung bildet eine kompetente Dienstleistung in der Abbildung wirtschaftlicher Grundlagen durch Finanzbuchhaltung und Jahresabschluss und deren steuerlichen Auswirkungen.

Wir bieten Ihnen erstklassigen Service und individuelle Beratung auf allen Bereichen der Steuerthematik an:
  • allgemeine Beratung und Vertretung in Steuersachen
  • Rechnungswesen / Buchführung / Finanzbuchhaltung
  • Einrichtung und Organisation der Buchführung
  • Einrichtung der Kostenrechnung
  • Übernahme der kompletten Buchführung, inklusive deren individueller Auswertungen
  • Betreuung und Teilnahme bei Außenprüfungen des Finanzamts, Umsatzsteuersonderprüfungen und Bankgesprächen
  • Lohnbuchhaltung
  • Jahresabschluss und Steuererklärungen

Sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung

  • Beratung bei der Selbsterstellung der Buchführung
  • Klärung von steuerlichen Fragen, insbesondere
    • Anzuwendender Umsatzsteuersatz
    • Umsatzsteuer auf private PKW-Nutzung
    • Buchung von Reise- und Bewirtungsaufwendungen
    • Beachtung der Regelungen zum Mehrkontenmodell
    • Beurteilung von Anschaffungs- oder Herstellungsaufwand bzw. Instandhaltungsaufwand bei Gebäuden
    • Ort der Lieferung oder sonstigen Leistung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten (Europäische Union, Drittland)
    • Aufteilung von Vorsteuerbeträgen
    • Berichtigung der Vorsteuer bei Nutzungsänderung
  • Beratung des Unternehmens bei Investitionsentscheidungen
  • Hinweise an den Unternehmer zu drohenden Liquiditätsschwierigkeiten
  • Bereitstellung von zuverlässigem Zahlenmaterial für die Vergabe von Krediten gemäß § 18 Kreditwesengesetz (KWG)
  • Vorbereitung auf das Rating
 

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Aktuelles

Bundesverfassungsgericht zur Absetzbarkeit von Arbeitszimmern

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch steuerlich abziehbar sein müssen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bisher gab es nur die Möglichkeit, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzten, wenn das Arbeitszimmer den „ Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" darstellt.Insofern wird die Regelung nun um eine weiter Möglichkeit ergänzt.
Von dieser Entscheidung werden diejenigen provitieren, die in ihren Betrieben kein Arbeitszimmer haben und im häuslichen Arbeitszimmern auch ihre betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit ausüben.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss auch entschieden, dass nicht die gesamte Regelung in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 verfassungswidrig ist. Damit ist klargestellt, dass Beschränkungen der Arbsetzbarkeit für häusliche Arbeitszimmer, abgesehen von den genannten Ausnahmen, auch weiterhin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.
Die Bundesregierung wird dem Bundestag so bald wie möglich einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag unterbreiten.Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, eine verfassungskonforme Neuregelung mit Rückwirkung ab 1. Januar 2007 zu treffen.
Unser Hinweis:
Sollten vorläufige Steuerbescheide oder Feststellungsbescheide aufgrund der späteren gesetzlichen Neuregelung aufzuheben oder zu ändern sein, wird dies von Amts wegen vorgenommen werden; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.
Steuerpflichtige, die von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betroffen sind, können sich im Übrigen an ihr Finanzamt wenden, wenn Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer schon vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung bei der Steuerfestsetzung vorläufig berücksichtigt werden sollen. Das Finanzamt wird dann prüfen, ob eine Änderung der Steuerfestsetzung in Betracht kommt. Eine Änderung endgültiger Steuerbescheide, die nicht angefochten worden waren, kommt dabei allerdings nicht in Betracht.