stiftungsteuer
Stiftung als in Instrument zur nachhaltigen Erhaltung und Sicherung der Unternehmensnachfolge. Die Ausgestaltung gemeinnütziger Tätigkeiten in der Rechtsform der Stiftung und deren steuerlicher Förderung bei Erst- und Zustiftungen.

Eine Stiftung des privaten Rechts stellt eine nicht verbandsmäßig organisierte Einrichtung dar, die einen vom Stifter bestimmten Zweck mit Hilfe eines dazu gewidmeten Vermögens dauernd fördern soll. Sie kann dabei als selbstständige Stiftung mit einer eigenständigen Rechtsfähigkeit ausgestattet sein, aber auch als nichtselbstständige Stiftung nicht rechtsfähig sein und dabei auch in Gestalt von Ersatzformen (z. B. als GmbH) gegründet werden. Wesentlich für die Stiftung sind somit:
  • der Stiftungszweck: wird vom Stifter im Stiftungsgeschäft festgelegt und kann insoweit von diesem frei bestimmt werden. Man unterscheidet die gemeinnützigen von den privatnützigen (= nicht gemeinnützigen) Zwecken. Gemeinnützige Zwecke sind solche, die dem kulturellen, sozialen oder wirtschaftlichen Wohl der Allgemeinheit dienen. Die Unterscheidung ist im Wesentlichen für die steuerliche Behandlung der Stiftung ausschlaggebend, da die als gemeinnützig anerkannte Stiftung iim Rahmen der Verfolgung der privilegierten Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit ist.
  • das Stiftungsvermögen: das Vorhandensein des Stiftungsvermögens ist konstitutiv für die Stiftung.
  • die Stiftungsorganisation: Die Stiftung verfügt anders als die übrigen privatrechtlichen Organisationsformen über keine verbandsmäßige Organisation; d. h., sie hat keine Mitglieder, sondern sog. "Destinatäre" (= Empfänger der Stiftungsleistungen). Am  rechtsgeschäftlichen Verkehr nimmt sie über ihren Vorstand teil, der bei seiner Geschäftsausübung an den satzungsmäßig verfassten objektivierten Willen des Stifters gebunden ist.
Bedenkt man, dass mit Hilfe einer Stiftung eine bestimmte Vermögensmasse zur Erreichung eines bestimmten Zwecks verselbstständigt wird, wird deutlich, dass sich die Stiftung vor allem dazu eignet, die Erreichung eines bestimmten Zwecks dauerhaft sicherzustellen. Dabei muss es nicht zwangsläufig um die Erreichung gemeinnütziger Zwecke gehen, sondern es kann vielmehr auch ein Familieninteresse im Vordergrund stehen, wenn beispielsweise ein Unternehmen vor der Zerschlagung im Erbfall bewahrt werden soll und deshalb auf eine Stiftung übertragen wird, gleichwohl aber die laufenden Erträge des Unternehmens den Erben zugutekommen sollen. Letztlich sind in der Vergangenheit auch vielfach erbschaftsteuerliche Gründe ausschlaggebend für die Errichtung einer Stiftung gewesen, weil die Steuerbelastung so im Vergleich zu einem Vermögensübergang auf die Erben niedriger ausgefallen ist.





 

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Aktuelles

Bundesverfassungsgericht zur Absetzbarkeit von Arbeitszimmern

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch steuerlich abziehbar sein müssen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bisher gab es nur die Möglichkeit, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzten, wenn das Arbeitszimmer den „ Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" darstellt.Insofern wird die Regelung nun um eine weiter Möglichkeit ergänzt.
Von dieser Entscheidung werden diejenigen provitieren, die in ihren Betrieben kein Arbeitszimmer haben und im häuslichen Arbeitszimmern auch ihre betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit ausüben.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss auch entschieden, dass nicht die gesamte Regelung in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 verfassungswidrig ist. Damit ist klargestellt, dass Beschränkungen der Arbsetzbarkeit für häusliche Arbeitszimmer, abgesehen von den genannten Ausnahmen, auch weiterhin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.
Die Bundesregierung wird dem Bundestag so bald wie möglich einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag unterbreiten.Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, eine verfassungskonforme Neuregelung mit Rückwirkung ab 1. Januar 2007 zu treffen.
Unser Hinweis:
Sollten vorläufige Steuerbescheide oder Feststellungsbescheide aufgrund der späteren gesetzlichen Neuregelung aufzuheben oder zu ändern sein, wird dies von Amts wegen vorgenommen werden; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.
Steuerpflichtige, die von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betroffen sind, können sich im Übrigen an ihr Finanzamt wenden, wenn Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer schon vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung bei der Steuerfestsetzung vorläufig berücksichtigt werden sollen. Das Finanzamt wird dann prüfen, ob eine Änderung der Steuerfestsetzung in Betracht kommt. Eine Änderung endgültiger Steuerbescheide, die nicht angefochten worden waren, kommt dabei allerdings nicht in Betracht.