Eine Stiftung des privaten Rechts stellt eine nicht verbandsmäßig organisierte Einrichtung dar, die einen vom Stifter bestimmten Zweck mit Hilfe eines dazu gewidmeten Vermögens dauernd fördern soll. Sie kann dabei als selbstständige Stiftung mit einer eigenständigen Rechtsfähigkeit ausgestattet sein, aber auch als nichtselbstständige Stiftung nicht rechtsfähig sein und dabei auch in Gestalt von Ersatzformen (z. B. als GmbH) gegründet werden. Wesentlich für die Stiftung sind somit:
- der Stiftungszweck: wird vom Stifter im Stiftungsgeschäft festgelegt und kann insoweit von diesem frei bestimmt werden. Man unterscheidet die gemeinnützigen von den privatnützigen (= nicht gemeinnützigen) Zwecken. Gemeinnützige Zwecke sind solche, die dem kulturellen, sozialen oder wirtschaftlichen Wohl der Allgemeinheit dienen. Die Unterscheidung ist im Wesentlichen für die steuerliche Behandlung der Stiftung ausschlaggebend, da die als gemeinnützig anerkannte Stiftung iim Rahmen der Verfolgung der privilegierten Zwecke von der Körperschaftsteuer befreit ist.
- das Stiftungsvermögen: das Vorhandensein des Stiftungsvermögens ist konstitutiv für die Stiftung.
- die Stiftungsorganisation: Die Stiftung verfügt anders als die übrigen privatrechtlichen Organisationsformen über keine verbandsmäßige Organisation; d. h., sie hat keine Mitglieder, sondern sog. "Destinatäre" (= Empfänger der Stiftungsleistungen). Am rechtsgeschäftlichen Verkehr nimmt sie über ihren Vorstand teil, der bei seiner Geschäftsausübung an den satzungsmäßig verfassten objektivierten Willen des Stifters gebunden ist.
