unternehmenscoaching
Unternehmens Coaching unterstützt die ganzheitliche Unternehmensführung. Unternehmen, Selbständige und Freiberufler, die sich ganzheitlich orientieren und ausrichten, werden auch an den Märkten der Zukunft erfolgreich agieren.

Unternehmensberatung

Die Unternehmensberatung bzw. die betriebswirtschaftliche Beratung wird für die Unternehmen immer wichtiger. Dies gilt insbesondere für viele kleine und mittelständische Unternehmen (KMU). KMUs sind oftmals gekennzeichnet durch eine geringe Kapital- und Personaldecke, die Wahrnehmung mehrerer Funktionen in Personalunion, geringe freie Kapazitäten für zusätzliche Aufgaben und die Abhängigkeit von wenigen Kunden.
Einzelne Leistungen im Rahmen der Unternehmensberatung:

Der Bereich Unternehmensberatung ist vielfältig und kann im individuellen Anforderungsprofil eines Unternehmens aus einer Vielzahl von Leistungen spezifiziert werden.
Hierzu zählen z.B.
  • betriebswirtschaftliche Auswertungen
  • Bilanzanalyse
  • Controlling
  • Rationalisierungspotential
  • Berücksichtigung der neuen Technologien bei der Standortwahl, wie z.B. Prüfung der Standortunabhängigkeit
  • Finanzplanung, Liquiditätsplanung
  • Investitionsberatung, Investitionsrechnung
  • Kosten-, Rentabilitäts- und Liquiditätsanalyse
  • Managementberatung
  • Organisationsberatung, z.B. hinsichtlich des Betriebs- und Verwaltungsablaufs
  • Beratung bei der Rechtsformwahl und Standortplanung unter Berücksichtigung von steuerlichen Aspekten
  • Steuerplanung
  • Subventionen und Fördermittel
  • Unternehmensbewertung
  • Erarbeitung von wirtschaftlich tragfähigen Unternehmenskonzepten, z.B. Durchführung
    • einer eingehenden Analyse des Unternehmens (z.B. Portfolio-Analyse, Schwachstellenanalyse) und anschließende Erarbeitung von geeigneten Maßnahmen
    • von Umstrukturierungen
  • Unternehmenskauf und -verkauf

Start up!!

Start-up!! In diesem Zusammenhang als Sprachgebrauch für die Gründung eines Unternehmens beschreibt mit der hier angebotenen Dienstleistung die Unterstützung in den vielen rechtlichen Segmenten von Verpflichtung
und Optimierung, die das breit gefächerte Steuerrecht hier vorgibt. Start-up-Unterstützung meint hier Beratungsleistungen in der Wahl der richtigen Rechtsform, den erforderlichen Grundlagen von Finanzbuchhaltung, Finanzplan, Controlling, Einstellung von Mitarbeitern usw. Dies setzt sich kontinuierlich mit der Etablierung des Unternehmens am Markt auch durch die rechtliche Weiterentwicklung in einem hierfür passgerechten Umfang fort.

Beiratstätigkeit im Rahmen der Unternehmensnachfolge

Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen sind stark von der Unternehmerpersönlichkeit geprägt. Im Rahmen der Unternehmensnachfolge kann es sich daher empfehlen, den Steuerberater einzubinden. Der Steuerberater eignet sich aufgrund seiner zumeist langjährigen Beziehung zu dem Unternehmen und aufgrund seines internen Wissens für die Gestaltung der Unternehmensnachfolge.
Insbesondere kleine und mittelständische Unternehmen sind stark von der Unternehmerpersönlichkeit geprägt. Im Rahmen der Unternehmensnachfolge kann es sich daher empfehlen, einen Beirat in dem Unternehmen einzurichten, der in Abhängigkeit von der Ausgestaltung seiner Rechte von dem neuen Inhaber angehört werden muss oder in besonderen Fällen auf den Geschäftsbetrieb einwirken kann.

Dem Beirat sollten Personen angehören, die über eine hohe Fachkompetenz verfügen und die mit der Entwicklung des Unternehmens langjährig vertraut sind. Die Einrichtung eines Beirats kann somit im Interesse des Erhalts des Unternehmens stehen.
Auch hier können wir aufgrund zumeist langjähriger Beziehung zu dem Unternehmen für eine Beiratstätigkeit wertvolle Erkenntnisse liefern und ggf. aus dem Netzwerk bei der Auswahl geeigneter Personen mitwirken.

Auch für den Fall einer unterschiedlichen Bewertung einzelner Sachfragen zwischen dem Übergeber und dem Übernehmer des Unternehmens kann der Steuerberater zwischen den Beteiligten vermitteln.
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des BGB. Der Umfang der Tätigkeit und die Größe des Unternehmens sollten bei der Vereinbarung der Vergütung berücksichtigt werden.
 

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Aktuelles

Bundesverfassungsgericht zur Absetzbarkeit von Arbeitszimmern

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch steuerlich abziehbar sein müssen, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Bisher gab es nur die Möglichkeit, Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzten, wenn das Arbeitszimmer den „ Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit" darstellt.Insofern wird die Regelung nun um eine weiter Möglichkeit ergänzt.
Von dieser Entscheidung werden diejenigen provitieren, die in ihren Betrieben kein Arbeitszimmer haben und im häuslichen Arbeitszimmern auch ihre betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit ausüben.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss auch entschieden, dass nicht die gesamte Regelung in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 verfassungswidrig ist. Damit ist klargestellt, dass Beschränkungen der Arbsetzbarkeit für häusliche Arbeitszimmer, abgesehen von den genannten Ausnahmen, auch weiterhin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind.
Die Bundesregierung wird dem Bundestag so bald wie möglich einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag unterbreiten.Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber aufgegeben, eine verfassungskonforme Neuregelung mit Rückwirkung ab 1. Januar 2007 zu treffen.
Unser Hinweis:
Sollten vorläufige Steuerbescheide oder Feststellungsbescheide aufgrund der späteren gesetzlichen Neuregelung aufzuheben oder zu ändern sein, wird dies von Amts wegen vorgenommen werden; ein Einspruch ist insoweit nicht erforderlich.
Steuerpflichtige, die von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betroffen sind, können sich im Übrigen an ihr Finanzamt wenden, wenn Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer schon vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung bei der Steuerfestsetzung vorläufig berücksichtigt werden sollen. Das Finanzamt wird dann prüfen, ob eine Änderung der Steuerfestsetzung in Betracht kommt. Eine Änderung endgültiger Steuerbescheide, die nicht angefochten worden waren, kommt dabei allerdings nicht in Betracht.